Hartz IV und der private KrankenschutzKein Zugang zur GKV für ehemals Selbstständige

Für einen ehemaligen Selbstständigen und privat Krankenversicherten, der nun Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht, besteht keine Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Stattdessen muss er sich weiterhin privat absichern. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren.