BerufskrankheitenverordnungListe der Berufskrankheiten ergänzt

Wurden Leiden oder Einschränkungen nachweislich durch den ausgeübten Beruf ausgelöst, liegt eine Berufserkrankung vor. Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten wurde zum 01. Juli 2009 erweitert.


Berufskrankheiten

  • 1. Gonarthrose - der vorzeitige Verschleiß der knorpeligen Gelenkflächen im Knie (BK-Nr. 2112)
  • 2. Lungenfibrose (entzündliche Krankheit der Lunge) durch extreme und langjährige Einwirkungen von Schweißrauchen und Schweißgasen ("Siderofibrose") (BK-Nr. 4115)
  • 3. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol (Bk-Nr. 1318)
  • 4. Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (BK-Nr. 4113)
  • 5. Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK (BK-Nr. 4114)



Bundesregierung auf Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten beim Bundesarbeitsministerium die entsprechenden Erkrankungen in die Liste der Berufskrankheiten auf.








rückwirkende Anerkennung, die allerdings durch einen Stichtag begrenzt wird.




Für die Versicherten bedeutet dies: Eine Berufskrankheit kann nicht anerkannt werden, wenn die Erkrankung bereits vor dem Stichtag eingetreten war.


Aufgehoben wurde die Stichtagsregelung für die "Bergmanns-Bronchitits" (BK-Nr 4111). Damit sind viele früher im Steinkohlebergbau tätige Bergleute jetzt nicht mehr von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen.








Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung