11.11.2022
Rubrik: Urteil

Erwerbsminderungsrente

Kein Anspruch auf Neuberechnung für Bestandsrentner

Kein Anspruch auf Neuberechnung für BestandsrentnerFoto: AJEL / pixabay

Wer bereits vor dem 01. Januar 2019 eine Erwerbsminderungsrente bezog, hat keinen Anspruch auf Neuberechnung. Das entschied das Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied am gestrigen Donnerstag, dass Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen haben. Bestandsrentner können demnach nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.

In zwei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R) forderten die Kläger - jeweils Bestandsrentner - eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Die Vorinstanzen lehnten das ab - und nun bestätigte das Bundessozialgericht die Entscheidungen. So schrieben die Sozialrichter: „Der 5. Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht.“ Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgrundsatz) sei nicht feststellbar, so das Bundessozialgericht. Die Richter führten aus, dass die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich sind. Es würde einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten. Zudem durfte der Gesetzgeber auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen, so das Bundessozialgericht.

Ferner war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird, hieß es vom Bundessozialgericht.

Laut Sozialverbänden, die die Klagen unterstützten, sind 1,8 Millionen Menschen in Deutschland von dieser Entscheidung betroffen. Die Verbände kündigten an, die Gesetzgebung vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüfen zu lassen.

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