23.02.2022
Rubrik: Vorsorge

Rente

Steuerreform soll Rentnerinnen und Rentner entlasten

Steuerreform soll Rentnerinnen und Rentner entlastenSymbolbildFoto: WFranz@pixabay.com

Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt, um Rentnerinnen und Rentner zu entlasten: Nicht ganz unfreiwillig. Denn der Bundesfinanzhof hatte zuvor vor einer möglichen Doppelbesteuerung gewarnt: Diese wäre gesetzwidrig. Ein Experte hat nun nachgerechnet, was diese Reform einbringt: Mehr als 23.500 Euro Steuern können demnach Ruheständler mit hohen Renten -binnen 20 Jahren- an Steuern sparen.

Das Jahr 2005 markierte einen wichtigen Umbruch in der gesetzlichen Rente: Das damalige Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) legte fest, dass ein stufenweiser Systemwechsel von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung stattfinden soll. Bedeutet stark vereinfacht: Die Beiträge, die Beschäftigte in die Rentenkasse einzahlen, werden nach und nach steuerfrei gestellt. Im Gegenzug müssen aber Ruheständler ihre Alterseinkünfte versteuern. Das ist eigentlich vom Vorteil, weil Beschäftigte ein höheres Einkommen haben - und die Steuerlast im Rentenalter in der Regel niedriger ist.

Mit diesem Systemwechsel muss sich jetzt auch die aktuelle Bundesregierung beschäftigen. Denn der Bundesfinanzhof hat mit zwei Entscheidungen im Mai 2021 festgestellt, dass künftigen Rentner-Generationen eine Doppelbesteuerung droht. Und das wäre schlicht ein Verfassungsbruch. Es ist verfassungswidrig, wenn die Beiträge zur Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen stammen und in der Auszahlungsphase später noch einmal versteuert werden: und würde die betroffenen Steuerzahler benachteiligen. Das war ein klarer Handlungsauftrag an die Politik, tätig zu werden.

Ampel-Koalition will Rentnerinnen und Rentner entlasten

Entsprechend ist im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition die Absicht formuliert, Rentnerinnen und Rentner bei der Einkommenssteuer zu entlasten. Bereits ab 2023 sollen Beiträge, die für die Rente eingezahlt werden, als Sonderausgaben voll von der Steuer absetzbar sein, damit zwei Jahre früher als geplant. Auch soll der steuerpflichtige Anteil auf Altersrenten langsamer ansteigen: ab kommenden Jahr um einen halben Prozentpunkt per annum. Damit werden Renten erst ab 2060 voll steuerpflichtig und nicht -wie ursprünglich festgeschrieben- bereits 2040. Einen entsprechenden Gesetzentwurf gibt es zwar noch nicht. Aber alle Koalitionäre haben der Reform zugestimmt.

Der Finanzwissenschaftler Werner Siepe hat nun nachgerechnet, wer davon profitieren würde. Weil das nicht ganz so einfach ist, hat er dies anhand von Musterfällen überprüft: der sogenannte Standardrentner, der 45 Entgeltpunkte angesammelt hat und ohne Abzüge in Rente geht, dabei immer das Durchschnittseinkommen verdiente (aktuell rund 3.240 Euro brutto). Und anhand eines sogenannten „Höchst-Rentners“, der in seinem Berufsleben immer Topverdiener war und mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdiente: aktuell 7.050 Euro brutto monatlich. Anhand von Rentenprognosen der Bundesregierung erstellte er hieraus Modelle, wie viel Steuerersparnis durch die Neuregelung möglich ist. Hierfür veranschlagte er darüber hinaus einen Zeitraum von 20 Jahren, in dem die Rente bezogen wird.

Das Ergebnis: Der höchste Steuervorteil ergibt sich für Rentnerinnen und Rentner des Jahrgangs 1975, die 2040 in Rente gehen. Der Standardrentner kann dank der geplanten Reform knapp 12.500 Euro Steuern in den 20 Jahren seines Rentenbezugs sparen. Noch besser schneidet der Topverdiener ab. Mit 23.522 Euro Steuervorteil für 20 Jahre spart er fast doppelt so viel. Dieses Geld hätte ohne Reform als Steuer zusätzlich an den Staat abgeführt werden müssen.

Am geringsten ist unter den gleichen Bedingungen hingegen die Steuerersparnis für den Jahrgang 1960, der im Jahr 2025 in den Ruhestand wechselt. Durch die Reform spart der Standardrentner mit Durchschnittsverdienst nur 1.538 Euro binnen 20 Jahren, der Höchstrentner 2.937 Euro. Bedacht werden sollte bei diesen Modellrechnungen, dass sie sehr starr sind und eher selten das Erwerbsleben widerspiegeln: Schließlich schwankt das Einkommen in den Jahren der Berufstätigkeit oft stark.

Zu versteuernder Anteil: Jahr des Renteneintritts entscheidet

Wichtig: Welcher Anteil der Altersrente versteuert werden muss, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2005 und vorher in Rente ging, hat einen Freibetrag von 50 Prozent auf Lebenszeit: Der Freibetrag wird quasi über den gesamten Ruhestand hinweg mitgenommen. Für Neurentner hingegen schrumpft die Freigrenze seit 2005 jährlich.

Rentnerinnen und Rentner sollten prüfen, ob sie verpflichtet sind, auf ihre Altersbezüge Steuern zu zahlen und sie entsprechend auch eine Steuererklärung abgeben müssen. Sonst droht Ärger mit dem Fiskus. Im Zweifel hilft es, einen Steuerberater oder einen anderen Finanzexperten hinzuzuziehen.

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