23.11.2021
Rubrik: Urteil

Bundesfinanzhof

Kindergeld-Anspruch: Wann ein Studium beginnt und endet

Kindergeld-Anspruch: Wann ein Studium beginnt und endetFoto: jarmoluk / pixabay

Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können während ihres Studiums kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Doch wann genau ist von Anfang und Ende des Studiums auszugehen? Dieser Frage widmete sich der Bundesfinanzhof (BFH).

Im Fall, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 Anspruch auf Kindergeld bestand. Das Kind, um das es im Fall geht, beendete im Oktober 2016 sein Erststudium. Im März 2017 bewarb sich Kind für ein Zweitstudium, das im April 2017 beginnen sollte.

Die Familienkasse forderte von der Mutter des Kindes das bereits ausgezahlte Kindergeld für die Monate November 2016 bis Februar 2017 zurück. Denn die Hochschule gab auf Anfrage der Familienkasse an, dass die Tochter am Tag der Prüfung eine schriftliche und mündliche Auskunft über das Bestehen der Prüfung bekam.

Wann endet das Studium?

Das ist laut BFH entscheidend bei der Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist. Maßgebend ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist.

Wie sich Übergangszeiten berechnen

Nun stand noch zur Debatte, ob für das Zweitstudium bereits ab März 2017, dem Datum der Bewerbung um den Studienplatz, Kindergeld bestand. Doch auch das lehnte der BFH ab. Die Richter argumentierten, dass das Studium erst im April 2017 mit der Durchführung der ersten Ausbildungsmaßnahmen begann und nicht bereits mit der Bewerbung.

Damit waren die Voraussetzungen für Übergangszeiten, die kindergeldrechtlich berücksichtigt werden können, nicht erfüllt. Diese dürfen nämlich nur maximal vier Kalendermonate umfassen.

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