21.03.2016
Rubrik: Urteil

Widerrufsrecht

BGH stärkt Verbraucherschutz bei Online-Käufen

BGH stärkt Verbraucherschutz bei Online-KäufenDer Bundesgerichtshof hat die Regelungen zum Widerrufsrecht manifestiert.Foto: Peggy_Marco/Pixabay

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern beim Online-Kauf gestärkt. Bestellt ein Verbraucher Produkte im Internet, kann er den damit geschlossenen Kaufvertrag innerhalb der gesetzten Frist widerrufen. Eine Angabe von Gründen für den Widerruf sei nicht notwendig, unterstrichen die Karlsruher Richter.

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher zwei Matratzen über das Internet bestellt. Die Verkäuferin bewarb das Angebot mit dem Hinweis „Tiefpreisgarantie“. Als der Käufer wenig später ein günstigeres Angebot fand, bat er um Erstattung des Differenzbetrages.

Unter der Prämisse der Rückerstattung des Betrages von 32,98 Euro, versprach er von seinem Widerrufsrecht abzusehen. Da sich beide Parteien nicht einigen konnten, widerrief der Verbraucher seinen Kauf fristgerecht. Die Matratze sandte er zurück.

Allerdings weigerte sich die Firma ihm den Kaufpreis zu erstatten. Daraufhin landete der Fall vor Gericht. Während der Kläger auf Rückzahlung des Kaufbetrages bestand, stellte der Online-Shop die Beweggründe des Widerrufs in den Vordergrund. So bestehe das Widerrufsrecht, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne und nicht um Preisverhandlungen zu rechtfertigen.

Widerruf muss nicht begründet werden

Dieser Argumentation konnten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht folgen und stärkten in ihrem Urteilsspruch nun die Rechte der Verbraucher beim Online-Kauf (Az.: VIII ZR 146/15).

So bedürfe es für den Widerruf eines Kaufvertrags im Internet lediglich der fristgerechten Einreichung. Es sei nebensächlich, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, erklärten die Richter. Der Kläger hat somit also Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises.

Solange es die vorherrschende Transparenz am Markt zulasse, könne der Verbraucher Informationen, die er durch einen Preisvergleich erlangen kann, zu seinen Gunsten benutzen. Ein Rechtsmissbrauch liege erst dann vor, wenn der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Dieser Tatbestand lag dem BGH zufolge in diesem Fall nicht vor.

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