01.04.2015
Rubrik: Netzwelten

Youtube, Filesharing und Co.

Streaming-Angebote im Internet bedeuten oft juristische Grauzone

Streaming-Angebote im Internet bedeuten oft juristische GrauzoneDarf man private Mitschnitte von Konzerten oder Fußballspielen ins Netz stellen? Das ist umstritten.Foto: FirmBee@Pixabay.com

Immer mehr Menschen schauen Filme, Musikvideos oder Fußballspiele nicht mehr im Fernsehen, sondern streamen sie im Internet. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten. Zwar verstößt nicht alles gegen das Gesetz, was auf den ersten Blick anrüchig scheinen mag – aber die User bewegen sich allzu oft in einer rechtlichen Grauzone.

Ob Hollywood-Streifen, Charts oder Fußballspiel: Streaming-Dienste erfreuen sich im Internet steigender Beliebtheit. Nicht immer wollen die Verbraucher zahlen, wenn sie solche Angebote nutzen. Warum auch, wenn im Netz mit wenigen Klicks kostenlos zur Verfügung steht, wofür sonst im Pay-TV viel Geld gezahlt werden müsste?

Vorsicht beim Streamen!

Aber Aufgepasst! Was im Netz erlaubt ist und was nicht, lässt sich nicht so einfach beantworten. Wer zum Beispiel im Netz einen neuen Film anschaut, der soeben erst im Kino angelaufen ist, bewegt sich auf sehr unsicherem Terrain. Wenn der Film gegen den Willen der Macher auf die Webseite hochgeladen wurde, bedeutet das bloße Streamen des Films bereits eine Urheberrechtsverletzung.

Zwar gehen das Bundesjustizministerium und auch Teile der Rechtsprechung davon aus, dass der Nutzer solcher Angebote nicht illegal handelt, weil die kurzzeitige Speicherung des Films nicht als „urheberrechtswidrige Vervielfältigung“ gewertet werden könne, erklärt Rechtsanwalt Fabian Rüsch von der Kanzlei Brozat, Rüsch, Matheja. Aber die Rechtslage ist umstritten. So hat das Amtsgericht Leipzig im Prozess gegen den illegalen Streaming-Anbieter kino.to darauf bestanden, dass auch das Streaming eine strafbare Handlung gemäß § 16 UrhG sei (Urteil vom 21.12.2011, -200 Ls 390 Js 184/11-). Ein Richterspruch in höchster Instanz steht hierzu noch aus.

Strafbar macht sich hingegen, wer derartige Filme, Musik oder andere urheberrechtlich geschützte Werke selbst auf Tauschbörsen hochlädt. Dies bedeutet eine Urheberrechtsverletzung und ist illegal. Im schlimmsten Fall droht dann eine Abmahnung von mehreren tausend Euro – also lieber Finger weg!

Bei Youtube-Nutzung lauern Tücken

Auch wer populäre Video-Plattformen wie Youtube, Vimeo oder MyVideo nutzt, muss vorsichtig sein. Die gute Nachricht: Wenn Musiker oder Fernsehsender ein Video selbst offiziell für die Nutzung bereitgestellt haben, ist es auch erlaubt, diese auf dem Rechner zu speichern – allerdings nur zu privaten Zwecken. Die schlechte Nachricht: Wer selbst gefilmte Amateuraufnahmen von Live-Konzerten bei Youtube hochlädt, vergeht sich wiederum am Copyright! Zwar wird dies oft toleriert – ist aber in der Regel abmahnfähig. Also im Zweifel lieber darauf verzichten.

Umstritten ist auch, ob man sich Bundesligaspiele oder Begegnungen der Champions League im Online-Stream anschauen darf, obwohl sie fürs Free TV gesperrt sind. Grundsätzlich ist die rechtliche Situation hier mit dem Anschauen von Filmen vergleichbar. Das bloße Streamen dürfte selbst keine illegale Handlung sein. Aber auch hier bewegen sich die User in einer rechtlichen Grauzone. Auf jeden Fall ist es verboten, den Stream mittels sogenannter P2P-Software selbst ins Netz zu stellen.

Riskant ist der Verstoß gegen das Urheberrecht auch deshalb, weil private Rechtsschutzversicherungen für derartige Schäden in der Regel gar nicht oder nur in einem sehr begrenzten Umfang aufkommen – etwa in Form eines Beratungsgespräches. Der Grund: Die Kosten für einen derartigen Rechtsstreit sind auch für Versicherungsunternehmen kaum kalkulierbar. Anders sieht es hingegen bei gewerblichen Rechtsschutz-Policen aus. Was noch bezüglich der Internetnutzung beim Rechtsschutz zu beachten ist, klärt ein Beratungsgespräch!

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