22.01.2015
Rubrik: Sparten

Schadenregulierung

Der Ombudsmann schlichtet bei Versicherungsstreit

Ärger mit der Versicherung? In diesem Fall können sich Kunden an den Ombudsmann der Versicherungen wenden. Dieser versucht, zwischen beiden Streitparteien zu schlichten – und wer will, kann danach immer noch vor Gericht ziehen.

Leider kommt es immer mal wieder vor, dass Versicherungen die Regulierung eines Schadens zu Unrecht verweigern. Sei es der Fernseher, der bei einem Blitzeinschlag kaputt ging, eine Gesundheitsleistung in der PKV, die nicht als medizinisch notwendig erachtet wurde etc. - manchmal müssen Versicherungsnehmer erst selbst tätig werden, bis die Gesellschaft leistet.

Zwei verschiedene Schlichtungsstellen

Weil das auch die Versicherungsbranche weiß, hat sie die Institution des Ombudsmanns geschaffen. Dieser soll als Mediator Kundenbeschwerden entgegennehmen sowie schnell und unbürokratisch prüfen. Das Gute daran: Die Schlichtungsstelle arbeitet für Verbraucher kostenfrei. Auch wenn der Ombudsmann eine Beschwerde zurückweist, muss der Kunde keine hohen Verfahrenskosten zahlen, wie dies bei einem Gerichtsprozess der Fall wäre.

Beachten muss der Versicherungsnehmer, dass es zwei verschiedene Schlichtungsstellen gibt. Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung ist seit dem 01.01.2014 der Jurist Heinz Lanfermann. Für alle anderen Sparten wie Renten-, Lebens- und Sachversicherung ist hingegen Professor Dr. Günter Hirsch zuständig. Beide haben ihren Sitz in Berlin.

Klage vor Gericht ist im Anschluss immer noch möglich

Wenn der Schlichtungsspruch nicht im Sinne des Verbrauchers ausfällt, ist das kein Problem. Für die Dauer des Ombudsverfahrens verjähren die Ansprüche nicht. Der Versicherungsnehmer kann danach immer noch vor den Kadi ziehen und versuchen, seine Ansprüche juristisch durchzusetzen.

Aber auch die Verbraucherzentralen bestätigen, dass die Erfahrungen mit dem Ombudsmann positiv sind. Im letzten Jahr dauerte es durchschnittlich 3,5 Monate, bis ein Schlichtungsspruch erfolgte – ein Gerichtsverfahren muss hingegen oft über Jahre ausgefochten werden! Oftmals fielen die Urteile zur Zufriedenheit aller Beteiligten aus.

Doch was müssen Kunden tun, um den Ombudsmann anzurufen? Ein Beschwerdeverfahren tritt in Kraft, sobald die Beschwerde beim Ombudsmann eingegangen ist. Sie kann per Telefon, Brief oder im Internet eingereicht werden. Auch ein Versicherungsvermittler ist Ansprechpartner, wenn es mal Ärger mit der Versicherung gibt.

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