14.05.2014

Grundsteuer B

Wenn Hausbesitzer zur Kasse gebeten werden

Wenn Hausbesitzer zur Kasse gebeten werdenEin traumhaft gelegenes Haus in Meran. Städte und Kommunen greifen Hausbesitzern teils tief in die Tasche.Foto: FlyUpMike@Pixabay.com

Deutschlands Städte und Gemeinden langen den Hausbesitzern immer tiefer ins Portemonnaie. Seit Anfang 2010 haben 60 Prozent aller Kommunen die Grundsteuer B angehoben – also jene Abgaben, die Haus- und Wohnungseigentümer entrichten müssen. Das geht aus der „EY Kommunenstudie 2014“ des Wirtschaftsdienstleisters Ernst & Young hervor. Doch es gibt Möglichkeiten, sich die Grundsteuer teilweise erstatten zu lassen!

Besonders häufig waren die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen von der Anhebung der Grundsteuer betroffen. Zwischen Anfang 2010 und Mitte 2013 haben hier neun von zehn Kommunen die Steuerlast erhöht. Doch auch bundesweit ist ein eindeutiger Trend zu höheren Belastungen zu erkennen. Der durchschnittliche Grundsteuerhebesatz stieg im Betrachtungszeitraum um 26 Punkte auf 351 – ein Anstieg um satte 8 Prozent!

Mietausfälle – und es gibt Grundsteuer zurück!

Doch nicht immer müssen Vermieter eine hohe Grundsteuer akzeptieren. Wenn erhoffte Mieteinnahmen ausbleiben oder das Haus sogar leer steht, haben Hausbesitzer die Möglichkeit, sich die bereits gezahlte Grundsteuer vom Finanzamt teilweise erstatten zu lassen. Je nach Fall sind bis zu 50 Prozent Rückzahlung möglich.

Hierfür müssen die Betroffenen selbst aktiv werden: bei der zuständigen Gemeinde ist bis zum 31. März des Folgejahres ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer zu stellen. Ausreichend ist bereits, wenn die Ertragseinbußen an der tatsächlich vereinbarten oder üblichen Miete 50 Prozent betragen. Die Mietausfälle sind auch anrechenbar, wenn sie aus Naturereignissen wie etwa Überschwemmungen resultieren.

Allerdings wird eine Rückzahlung nur gewährt, wenn der Vermieter nicht selbst Schuld an der Minderung der Einnahmen ist. Ein Nachweis über ausbleibende Mieten ist anhand von Mietverträgen und Zahlungseingängen zu erbringen, unter Umständen auch anhand des ortsüblichen Mietspiegels. Der Anspruch auf einen Grundsteuererlass ist im Paragraph 33 des Grundsteuergesetzes festgeschrieben.

Kein Anrecht auf Steuerminderung bei Renovierungsarbeiten

Wenn der Leerstand einer Wohnung hingegen aus Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen resultiert, hat der Vermieter kein Anrecht auf einen Erlass der Steuer. Auch dann nicht, wenn man eine Immobilie selbst bewohnt. Ein Beratungsgespräch beim Steuerexperten kann helfen, weitere Sparmöglichkeiten ausfindig zu machen. Gegen Zahlungsausfälle von Mietern bietet eine Mietausfallversicherung Schutz.

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