24.01.2014

Wintereinbruch

Verkehrssicherungspflicht - Für wen sie gilt und was sie besagt

Nun ist der Winter also doch da. Und mit ihm kommen nicht nur Schnee und Eis, sondern auch Fragen nach Haftung und Schadenersatz, wenn gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen wurde.

Hauseigentümer in Deutschland müssen dafür Sorge tragen, dass Bürgersteige, die an ihr Grundstück grenzen, geräumt sind. Um die Sicherheit auf Gehwegen zu gewährleisten, müssen auch Eiszapfen und Schneelawinen von den Dächern entfernt werden.
Muss die Feuerwehr oder eine Dachdeckerfirma die Gefahr beseitigen, trägt der Hauseigentümer die Einsatzkosten.
Die Kontrolle über die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten übernimmt das Ordnungsamt.

Werden fremde Personen doch einmal z.B. durch herunterstürzende Eiszapfen verletzt, zahlt eine Privathaftpflicht nur dann, wenn der Hausbesitzer selbst auf dem Grundstück wohnt.
Generell ist ratsam, sich bei einem Fachmann über eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu informieren.

Verkehrssicherungspflicht betrifft auch Städte und Gemeinden

Auf öffentlichen Straßen und Wegen ist in der Regel die Gemeinde für die Instandhaltung zuständig. Bei Autobahnen im Bundesgebiet sind die Bundesländer zuständig.
Allerdings besteht nur dann die Pflicht zur Gefahrenabwehr, wenn trotz der gebotenen Sorgfalt des Verkehrsteilnehmers ein Schaden entsteht. Deshalb werden lieber Warnschilder aufgestellt, als den Schaden zu beseitigen. Wer also z.B. durch ein Schlagloch zu Schaden kommt, kann u.U. leer ausgehen, wenn er nachweislich vor der Gefahr gewarnt wurde.

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