09.01.2014
Rubrik: Netzwelten

Filesharing

BGH klärt Streitfrage zu illegalem Filesharing

BGH klärt Streitfrage zu illegalem FilesharingDer Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Streitfrage zu Tauschbörse im Internet geklärt.Foto: geralt/Pixabay

Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Streitfrage zu Tauschbörse im Internet geklärt. Im BearShare-Urteil stellten die Richtter des BGH fest, dass es keine Störerhaftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger gibt und folglich Eltern nicht für diese Aktivitäten der volljährigen Kinder belangt werden dürfen.

Ein 20-jähriger hatte 2006 über den Internetanschluss seines Stiefvaters illegal Musik heruntergeladen und wieder angeboten. Dabei war er erwischt worden, es gab eine Strafanzeige. Bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei hat er zugegeben, dass er mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen hat.

Illegale Tauschbörsennutzung

Der Stiefsohn hatte über den Internetanschluss seines Vaters insgesamt 3.749 Lieder runtergeladen. Daraufhin wurde der Vater als Anschlussinhaber abgemahnt. In der Abmahnung wurde dem Vater vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss Musik in einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde, für die er keine Nutzungsrechte hat. Dies begründe eine so genannte "Störerhaftung". Der Anschlussinhaber gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er zahlte aber die geforderten Abmahnkosten nicht.

Keine Störerhaftung des Anschlussinhaber für volljähriges Familienmitglied

Daher wurde er wegen der Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro beim Landgericht Köln, das viele Verfahren zu Filesharing zu entscheiden hat, verklagt. Das Landgericht Köln hat den Vater als Anschlussinhaber zur Zahlung verurteilt. Auch das OLG Köln hat ihn im Berufungsverfahren verurteilt, den Gro?teil der Abmahnkosten, 2.841 Euro, zu zahlen.

Begründet wurden die Urteile damit, dass der Anschlussinhaber für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln durch den Stiefsohn verantwortlich ist. Wer einem volljährigen Familienmitglied die Nutzung des Internetanschlusses erlaubt, hat die Gefahr geschaffen, dass das Familienmitglied den Anschluss für urheberrechtsverletzende Tauschbörsen benutzen kann. Daher wäre er verpflichtet gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkreten Verdacht zu belehren, dass Musik über Tauschbörsen herunterladen illegal ist und ihm die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsenprogrammen zu untersagen. Damit hat sich der Anschlussinhaber nicht zufrieden gegeben, sondern Revision gegen die Urteile beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. Januar 2014 (I ZR 169/12) entschieden, dass er nicht für die Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes haftet. Ein Inhaber eines Internetanschlusses haftet nur dann für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er Anhaltspunkte dafür hatte, dass das Familienmitglied den Internetanschluss für illegales Filesharing missbrauchen wird. Nur dann muss der Anschlussinhaber aufklären und die Tauschbörsennutzung ausdrücklich untersagen.

Der Bundesgerichtshof begründet das so: Volljährige sind für ihre Handlungen selbst verantwortlich. Wird volljährigen Familienangehörigen erlaubt, den Internetanschluss mit zu nutzen, geschieht dies aus familiärer Verbundenheit. Im Rahmen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung eines Volljährigen, muss der Anschlussinhaber einen volljährigen Familienangehörigen nicht belehren oder überwachen, wenn er den Familienanschluss nutzt.

Alexander GrundmannAlexander GrundmannRechtsanwalt Alexander GrundmannAlexander GrundmannDa der Vater keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen nutzt, haftet er auch ohne Belehrung des Stiefsohnes nicht. Er ist dann kein "Störer" für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes und haftet auch nicht auf Unterlassung. Damit war die Abmahnung unberechtigt und er muss keine Kosten für die Abmahnung erstatten.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner in der Leipziger Kanzlei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte und seit über 10 Jahren in Leipzig als Anwalt tätig. Informationen zu den Tätigkeitsfeldern im Bereich Urheber- und Medienrecht und Wettbewerbsrecht/Markenrecht finden Sie unter urheberrecht-leipzig.de

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