13.09.2013
Rubrik: Gewerbe

Urteil

Kündigungsfrist ist verbindlich

Kündigungsfrist ist verbindlichFoto: tpsdave@pixabay.com

Wenn ein Arbeitnehmer seine betriebsbedingte Kündigung erhält, dann hat er bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Beschäftigungsanspruch. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hessen in einem aktuellen Urteil. Es ist nicht rechtens, den entlassenen Mitarbeiter gegen seinen Willen sofort freizustellen.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Arbeitnehmer, der jahrzehntelang im Unternehmen angestellt war, die Kündigung erhalten. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Freistellungsklausel, so dass er sofort seinen Arbeitsplatz räumen und sich einen neuen Job suchen sollte. Doch darauf hatte der Geschasste gar keine Lust. Er wollte bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt werden.

Als der gefeuerte Arbeitnehmer vor Gericht zog, gaben ihm die Richter des Landesarbeitsgerichts in Frankfurt/Main Recht. Ein Angestellter habe grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, betonten die Richter. Dies gelte nur dann nicht, wenn durch eine Weiterbeschäftigung schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Der Arbeitgeber muss also den Kläger bis zum Ende der Kündigungsfrist wieder einstellen (LAG Hessen, Az.: 18 SaGa 175/13).

Wer sich bereits vor einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber finanziell absichern will, der kann eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass laut Vertrag auch die Sparten Berufs- oder Arbeitsrechtsschutz eingeschlossen sind. Manche Anbieter sehen hierfür gar keine Leistung vor oder deckeln die Ansprüche bei einem Höchstbetrag.

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