04.10.2011
Rubrik: Sparten

Arbeitnehmerrechte

Die Firma ist pleite - und nun?

Wirtschaftlicher Aufschwung ist nach der Wirtschaftskrise 2009 ein aktuelles Thema. Doch auch jetzt geraten Unternehmen immer wieder in finanzielle Schieflage. Dabei sind viele Unternehmer nicht immer selber an den Problemen Schuld. Gerade mittelständige und kleine Unternehmen kommen oft durch nichtbezahlte Forderungen in finanzielle Probleme.



Die Leidtragenden sind dann auch die Angestellten. Hat das Unternehmen erstmal finanzielle Probleme, dann werden erst die Gehälter verspätet und schließlich überhaupt nicht mehr gezahlt. Doch welche Rechte hat dann eigentlich der Arbeitnehmer?

Manche Angestellten denken sogar darüber nach, erstmal nicht mehr zur Arbeit zu gehen, wenn das Geld gar nicht oder selten kommt. Doch Vorsicht: Prinzipiell muss der Arbeitnehmer erstmal weiterarbeiten. Erst wenn erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt, kann er seine Arbeitskraft zurückzuhalten, und das bedeutet ab einem Zahlungsverzug von zwei Gehältern. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss dann dem Arbeitgeber zwingend angezeigt werden, so dass alle offenen Beträge detailliert zu protokollieren und aufzuzeigen sind. Ansonsten liegt eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vor.

Muss der Arbeitnehmer eine Gehaltsreduzierung akzeptieren?

Im Sinne der Firma und zur Rettung selbiger schlagen Unternehmer den Arbeitnehmer oft eine Reduzierung des Gehaltes vor. Teilweise wird sogar ein Gehaltsverzicht angeraten. Jedoch ist dabei äußerste Vorsicht geboten. Denn mit einer Reduzierung des Gehalts sinkt auch die Höhe des Insolvenzgeldes und des Arbeitslosengeldes. Von einer Eigenkündigung sollte jedoch trotzdem abgesehen werden. Damit riskiert der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit oder gar das komplette Arbeitslosengeld!

Was passiert nach der Insolvenzanmeldung?

Grundlegend bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Der Arbeitnehmer ist also weiterhin zur Arbeit verpflichtet. Wenn keine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist besteht, verringert sich diese auf drei Monate. Direkt nachdem der Arbeitnehmer über die Insolvenz informiert wurde, sollte er zur Bundesagentur für Arbeit gehen und Insolvenzgeld beantragen. Es gilt hier eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Auch die Beantragung eines Vorschusses auf das Insolvenzgeld ist möglich. Da sich die Bearbeitung des Antrags auf Insolvenzgeld durchaus hinziehen kann, ist dies auf jeden Fall anzuraten.

Bekomme ich mein Gehalt trotz Insolvenz?

Mit dem Insolvenzgeld wird ein Ausgleich für das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt gezahlt. Jedoch wird das Insolvenzgeld nur für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet.

Nicht jede verspätete Lohnzahlung muss in der Insolvenz münden. Grundlegend sollte sich der Arbeitnehmer bei ausbleibendem Gehalt rechtlichen Rat holen. Wer dann nicht auf den Anwaltskosten sitzen bleiben will, der ist mit einer Rechtsschutzversicherung auf der sicheren Seite. Denn sie übernimmt alle Anwaltskosten im Streitfall.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Wochenkurier  Drei-Tage-Kurier  Rechtsschutz 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.