23.01.2011
Rubrik: Sparten

Schadenersatz

Wie sich Ärzte richtig absichern

In den letzten Jahren ist die Zahl der Klagen gegen Ärzte sprunghaft angestiegen. Eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist jedoch schon wegen der Höhe des möglichen Schadens gesetzliche Pflicht.



Viele Versicherungsunternehmen bieten spezielle Tarife an, die auf die Anforderungen des Berufsstandes genau zugeschnitten sind. So können etwa Mediziner in Gemeinschaftspraxen von besonderen Rabatten profitieren. Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages ist jedoch darauf zu achten, dass die Versicherungssumme Schäden in ausreichender Höhe abdeckt. Denn bei einem Behandlungsfehler haftet der Arzt im Zweifelsfall mit seinem Privatvermögen.

Was im Schadensfall zu beachten ist

Klagt ein Patient auf Schadensersatz, so sind hinsichtlich der Haftpflicht bestimmte „Obliegenheiten“ zu beachten, denn eine Verletzung der Obliegenheitspflicht kann zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen. Vor allem ist der angemeldete Schadensersatzanspruch unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb einer Woche, zu melden. Auch muss der Schadensfall ausreichend und umfassend in einem Schadensbericht dargelegt werden.

Auf die Aushändigung von Originaldokumenten an den Geschädigten ist jedoch zu verzichten. Zwar kann der Arzt nach Vorlage einer Schweigepflichtsentbindungserklärung auch Kopien von Patientenunterlagen herausgeben. Doch in einem möglichen Gerichtsverfahren müssen die Originalunterlagen der gesamten Behandlung lückenlos vorhanden sein: fehlende Nachweise werden in der Regel zum Nachteil des behandelten Arztes ausgelegt.

Lange Zeit galt, dass der Arzt einen Haftpflichtanspruch seines Patienten oder der Angehörigen nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers rechtlich anerkennen darf. Doch seit 2008 regelt der § 105 des Versicherungsvertragsgesetzes, dass dieses Verbot nicht mehr besteht. Nun darf der Arzt als Versicherungsnehmer einen gegen ihn erhobenen Haftpflichtanspruch zugeben, ohne dass er deshalb den Versicherungsschutz verliert.
Dieses Anerkenntnis führt jedoch zu einer Beweislastumkehr: der Arzt muss nun der Versicherung nachweisen, dass er die Forderung des Patienten zu Recht anerkannt hat. Sonst bleibt er auf den Kosten sitzen. Deshalb sollte ein Mediziner trotz der neuen Freiheit einen bestehenden Anspruch nicht voreilig beglaubigen, auch wenn er überzeugt ist, dass sich der Patient im Recht befindet.

Dennoch kann der Arzt das Gespräch mit seinem Patienten suchen. Mediziner haben die Möglichkeit, dem klagenden Patienten den Behandlungsverlauf zu erklären, auch unter dem Eingeständnis eigener Fehler. Dies gilt selbst dann, wenn diese Fehler einen Haftungsanspruch des Patienten zur Folge hätten. Jedoch muss dann deutlich erklärt werden, dass der Schadensersatzanspruch von der Entscheidung des Haftpflichtversicherers abhängt.

„Bitte um Weisung“ schafft Rechtssicherheit

Die „Ärztezeitung“ rät zudem, bei der Meldung eines Schadens an die Berufshaftpflichtversicherung eine „Bitte um Weisung, was ich zu tun habe“ beizulegen. Ist dieses Ersuchen in der Schadensmeldung enthalten, so ist der Versicherungsanbieter dazu verpflichtet, alle Punkte aufzuführen, die der Arzt bei seinem weiteren Vorgehen zu erfüllen hat. Ärzte sind mit der Weisung auf der sicheren Seite: wenn die Versicherung bei dieser Aufzählung einen Punkt vergisst, so kann sie diesen später nicht mehr dem Arzt anlasten und dabei auf weitere Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen verweisen.

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