01.10.2010
Rubrik: Sparten

Studienplatzklage

Studienbewerber mit Recht

Erst das Abitur, dann das Studium, dann der Wunschjob. Dieser Weg wird allerdings manchem erschwert. Nicht selten kommt eine Ablehnung des Studienplatzes ins Haus. Beharrt der Studienbewerber dennoch auf seinem Recht auf einen Studienplatz, fällt die Entscheidung für eine Studienplatzklage leichter, wenn die Rechtsschutzversicherung dafür aufkommt.


Wer sich einen Studienplatz erklagen will, sollte sich vorher vergewissern, dass er ausreichend rechtsschutzversichert ist. Denn hier gibt es Unterschiede zwischen den Anbietern.
Laut Vertrag sollte der Verwaltungsrechtsschutz über den verkehrsverwaltungsrechtlichen Schutz hinaus mit eingeschlossen sein. Zudem können Versicherer die Studienplatzklage bzw. das Kapazitätsverfahren ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnehmen. Wenn die Police eine Klagekostenübernahme zulässt, ist es dennoch wichtig zu wissen, auf wie viele Verfahren die Übernahme der Kosten beschränkt ist.

Wer eine Ablehnung erhalten hat und daher eine Rechtsschutzversicherung abschließt, kann unter Umständen leer ausgehen. Denn wenn die Kostenübernahme einer Studienplatzklage möglich wäre, muss meist eine festgelegte Wartezeit einhalten, die sich in der Regel auf drei Monate beläuft. Bis diese abgelaufen ist, kann auch die Frist für die Einleitung einer Studienplatzklage schnell überschritten sein.

Zu dem Streitpunkt Kostenübernahme einer Studienplatzklage gibt es eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az. 8 U 179/06). Danach hat ein Studienplatzbewerber einen Anspruch auf Deckungsschutz für Klagen gegen bis zu zehn Hochschulen, wenn die Ausbildungskapazität nachweislich nicht vollends ausgeschöpft wurden.

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