20.08.2010
Rubrik: Markt

Schützende Karenzzeit

Samstag bei Mietzahlungen kein Werktag

In den meisten Wohnraummietverträgen ist die Mietzahlungsfrist „bis zum dritten Werktag“ angegeben. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zählt aber der Samstag nicht zu dieser Karenzzeit.


Die Karenzzeit bei Mietzahlungen wurde im Interesse des Mieters eingeführt. Dafür, dass der Mieter dem Vermieter die Zahlung vorleistet, wurde ihm die bekannte Frist „bis zum dritten Werktag“ eingeräumt. Liegt ein Samstag innerhalb des Karenzzeitraums, ist dieser nicht als Werktag mitzuzählen.

In einem Streitfall hatte der Vermieter seinen Mieter wegen verspäteter Überweisung abgemahnt und ihm mit der fristlosen Kündigung gedroht, würde er weiterhin mit der Mietzahlung in Verzug geraten.
Der Mieter zahlte die folgende Miete, allerdings laut Vermieter mit einem Tag Verspätung, und erhielt die fristlose Kündigung. Was der Vermieter aber nicht beachtet hatte, war, dass er einen Samstag ungerechtfertigt mit einberechnete.

Der Streitpunkt kam über mehrere Instanzen vor den BGH, der zugunsten des Mieters entschied (Az. VIII 129/09). Beim Zahlungsverkehr sei der Samstag nicht als Werktag zu berücksichtigen.
Dies ist der Gegebenheit geschuldet, dass Bankgeschäfte regelmäßig nur Montag bis Freitag ausgeführt werden. Demnach würde sonst die Karenzzeit, die sich über ein Wochenende erstreckt, um einen Tag verkürzt.

Wichtig: Die Entscheidung, dass der Samstag kein Werktag sei, gilt nur für Zahlungen. Bei Kündigungen zählt er weiterhin als Werktag. Schließlich werden Briefe auch am Samstag aufgetragen.

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