28.07.2010
Rubrik: Sparten

Keine Götter in Weiß

Zu Recht mit Patientenrechtsschutz

Gut, wenn man dem Arzt vertrauen kann. Doch auch Ärzte sind keine „Götter in Weiß“, sondern fehlbar. Im vergangenen Jahr wurden von Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen 7.424 Anträge zu mutmaßlichen Behandlungsfehlern bearbeitet. Da der Patient das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Behandlung überprüfen zu lassen, und das u. U. teuer werden kann, bieten einige Versicherer eine Patientenrechtsschutzversicherung an.


Mit einer Rechtsschutzpolice für Patienten kann man sich für den Fall absichern, aufgrund von Behandlungs-, Aufklärungs- und Pflegefehlern gerichtlich zu seinem Recht kommen zu wollen.
Sie greift beispielsweise bei unterlassenen Untersuchungen, unzureichender Patientenaufklärung oder Informationsverweigerung und eventuellen Fehlbehandlungen.
Angenommen, es wurde ein falsches Medikament verabreicht, was zu extremen unerwünschten Nebenwirkungen geführt hat. Die Patientenrechtsschutzversicherung bietet i. d. R. eine sofortige telefonische Rechtsberatung. Sollte der Fall gerichtlich geklärt werden, bietet eine solche Police Hilfe bei der Wahl eines Fachanwalts und übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten bis zu einer festgelegten Versicherungssumme.

Eine Versicherung zum Patientenrechtsschutz ist aber nicht in jedem Fall für jeden Patienten zu haben. So kann ein solches Angebot mitunter nur für Versicherte einer bestimmten privaten Krankenversicherung gelten.

Jedoch sollte wohl überlegt sein, ob eine Patientenrechtsschutzversicherung tatsächlich notwendig ist. Es gibt private Krankenvollversicherungstarife, die den Patientenrechtsschutz mit beinhalten. Auch kann dieser Versicherungsschutz Teil eines privaten Rechtsschutzes sein. Fachleute sollten prüfen, ob nicht ein Rechtsschutzpaket letztendlich besser ist, auch wenn es einen höheren Beitrag bedeutet.
Wenn man ohnehin mehrere Rechtsschutzrisiken, z. B. Verkehrs- und Berufsrechtsschutz, abschließen will, wäre ein Paket günstiger, als jedes Risiko separat abzusichern.

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