12.07.2010
Rubrik: Markt

Selten Versicherungsschutz für Datenrettung

Vom Blitz getroffen – Kostenerstattung bei Rettung elektronischer Daten

Überspannungsschäden durch Blitz sind in vielen Hausratversicherungen Teil des Risikokatalogs. Für dadurch entstehende Kosten z. B. für den beschädigten Computer kommt die Versicherung auf. Doch oft ist der Schaden am Gerät selbst geringer als der des Datenverlusts. Die Kosten für die Datenrettung werden selten von der Hausratversicherung übernommen.


Wem seine Daten auf dem heimischen Rechner lieb sind, der fürchtet eben dieses Szenario. Wenn die wertvollen Urlaubsbilder von der Digitalkamera oder wichtige, elektronisch gespeicherte Daten vom Fachmann gerettet werden können, ist man unendlich dankbar. Doch die Datenrettung bei Festplattendefekten durch den Fachmann kann sehr kostspielig werden.

Für einen solchen Fall hat das Landgericht Stuttgart (Az. 5 S 106/04) entschieden, dass die Daten keine Sachen im Sinne der Versicherungspolice sind und somit die Kosten einer Datenrettung nicht vom Versicherer erstattet werden müssen.

Anfang Juli hat das Datenrettungsunternehmen CBL Datenrettung GmbH eine Umfrage unter 77 Hausratsversicherungsanbietern mit der Frage nach der Deckung eines solchen Risikos durchgeführt.

Das Ergebnis ist ernüchternd: Lediglich 3,9 Prozent der befragten Versicherer übernehmen die Kosten für die Datenwiederherstellung. Die durchschnittliche Kostendeckung beträgt 833 Euro. Allerdings könne man bei 15,6 Prozent Datenrettungskosten mit einem erweiterten Hausratversicherungstarif absichern. Der Durchschnittwert bei diesen Sondertarifen liegt bei 3.000 Euro.

Eines lässt hoffen. Unter den befragten Versicherungen waren elf, die erklärten, eine Integration der Rettungskostenübernahme in die Policen zu erwägen oder bei der strategischen Planung berücksichtigen zu wollen.

Für diesen Fall hat der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft in seinen Musterbedingungen für Hausratversicherungen einen entsprechenden Textvorschlag bereitgestellt. Darin wird aber hervorgehoben, dass es sich nur um die Kostenerstattung für die Datenwiederherstellung und nicht deren Wiederbeschaffung handelt.

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