Reiserücktrittsversicherer erstatten anfallende Stornierungskosten, wenn eine Erkrankung unerwartet auftritt, nicht, wenn diese längerfristig bekannt war oder der Krankheitsfall aufgrund von Vorerkrankungen auftritt. Anders verhält sich dies allerdings bei einer Schwangerschaft, bei der unerwartet vor Reiseantritt Komplikationen auftreten. Dies bestätigte das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil (Az. 224 C 32365/11).