Wird ein Angestellter durch eine Anhebung der Jahresentgeltgrenze wieder gesetzlich versicherungspflichtig oder tritt ein Selbstständiger vorübergehend als Angestellter in den Dienst eines Arbeitgebers, müsste er seine private Krankenversicherung zu den aktuellen Konditionen aufgeben, gäbe es nicht die Möglichkeit der Anwartschaft.