Im Falle eines Berufswechsels ist für die Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeitsversicherung die zuletzt ausgeführte Tätigkeit entscheidend, nicht der aktuelle Arbeitsvertrag. Der Versicherungsnehmer muss hierbei den Nachweis erbringen, dass er im Sinne der Versicherungsbedingungen berufsunfähig geworden ist.