Nicht immer kann der Hintermann bei einem Auffahrunfall schuldig gesprochen werden. Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit einem Urteil vom 15. April 2010 (Az.: 6 U 205/09), dass ein Fahrzeughalter, der nicht beweisen kann, dass der Fahrer des hinter ihm fahrenden Autos aufgefahren ist, auch die Beweiserleichterung in Form des sogenannten Anscheinsbeweises nicht in Anspruch nehmen kann.