Bürgerentlastungsrechner 2015

Kernpunkt des Bürgerentlastungsgesetzes sind die verbesserten Möglichkeiten, die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen.

Alle Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die ein Steuerpflichtiger für sich oder eine ihm gegenüber unterhaltspflichtige Person (z.B. Kinder oder Ehegatten) leistet, werden laut Bundesfinanzministerium ab 2010 berücksichtigt.

Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen. Alle tatsächlich aufwendeten Beiträge können angesetzt werden.

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Leistet der Steuerzahler als Versicherungsnehmer auch Beiträge für die Absicherung eines eingetragenen Lebenspartners, werden auch diese berücksichtigt.

Wer seine Beiträge selbst zahlt (z.B. Selbstständige), kann sonstige Vorsorgeaufwendungen (Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen) bis zu einer Höhe von jährlich 2800 Euro absetzen.

Arbeitnehmer können sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 1900 Euro geltend machen.

Der Bürgerentlastungsrechner
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Hinweise zur Berechnung mit dem Bürgerentlastungsrechner:

  • Besonders bei privat Krankenversicherten erweist sich die Berechnung als sehr komplex.
  • Sind Beitragsrückerstattungen vereinbart, vermindern sie im Kalenderjahr der Erstattung die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Berücksichtigt werden nur solche Aufwendungen, die den Steuerpflichtigen dauerhaft finanziell belasten.
  • Beitragszahlungen zum Krankentagegeld werden nicht berücksichtigt .
  • Fallen Krankheitskosten an, für die aufgrund von Selbstbehalten kein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht, können diese Ausgaben im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
  • Beiträge, die steuerlich zu berücksichtigen sind, werden vom Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Versicherungsunternehmen an das Finanzamt mitgeteilt.