14.05.2013
Rubrik: Vorsorge

Steuern

Unfallschaden von der Steuer absetzen

Erleiden Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit einen Autounfall, können sie die Reparaturkosten von der Steuer absetzen, soweit sie nicht von einer Haftpflicht- oder Kaskoversicherung reguliert werden. Verkaufen sie dagegen das Fahrzeug unrepariert, erkennt das Finanzamt den Unfallschaden nur eingeschränkt an.

Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (VIII R 33/09) hin.

Steuererklärung: fiktiver statt tatsächlicher Buchwert

Laut dem Urteil ist für ein Fahrzeug nicht der tatsächliche Wert, sondern entsprechend seines Alters nur noch ein „fiktiver Buchwert“ anzusetzen. Im entschiedenen Fall verkaufte ein Arbeitnehmer, der auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeit einen Unfall erlitten hatte, seinen unreparierten Unfallwagen für rund 4.000 Euro weniger als er vor dem Unfall noch tatsächlich wert war.

Absetzung für Abnutzung (AfA) beachten

Da der Schaden nicht versichert war, wollte er in der Steuererklärung Werbungskosten in entsprechender Höhe absetzen. Das Finanzamt setzte jedoch für das sieben Jahre alte Fahrzeug einen Buchwert von 0 Euro vor dem Unfall an, da es aufgrund der im Steuerrecht geregelten „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) als voll abgeschrieben gelte.

Es erkannte daher die geltend gemachten Werbungskosten nicht an. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. Der Arbeitnehmer könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Sachbearbeiterin des Finanzamts vor dem Verkauf des unreparierten Fahrzeugs eine anderweitige telefonische Auskunft erteilt hatte. Daran sei das Finanzamt nicht gebunden.

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