25.10.2021
Rubrik: Vorsorge

Berufsunfähigkeitsversicherung

Aufgepasst bei Fristen zur Nachversicherung!

Aufgepasst bei Fristen zur Nachversicherung!Volle Aufmerksamkeit bitte! Bei der Nachversicherungsgarantie gelten Fristen!Foto: Kadres / pixabay

Moderne Bedingungswerke von Berufsunfähigkeitsversicherungen wollen mit ihren Kunden ‚mitwachsen‘ und bieten dafür sogenannte Nachversicherungsgarantien an. Die können zum Beispiel für Studierende nach ihrem Abschluss wichtig sein. Doch dabei ist auf Fristen zu achten!

Mit sogenannten ‚Nachversicherungsgarantien‘ wollen Versicherer u.a. sicherstellen, dass ihr Produkt mit den Entwicklungen im Leben eines Versicherten Schritt hält. So kann der Versicherungsschutz bei verschiedenen Anlässen im Leben erweitert werden - und das ohne erneute Gesundheitsprüfung. Der Vorteil für den Kunden: Der einmal festgestellte Gesundheitsstatus bleibt dann für die Prämienberechnung der Versicherung erhalten. Erkrankungen, die in der Zwischenzeit aufgetreten sind, können sich also nicht in Form von Ausschlüssen oder Zuschlägen auswirken.

Vor diesem Hintergrund lohnt es sich also ebenfalls, möglichst früh mit der Absicherung der Arbeitskraft zu beginnen und beim Abschluss einer Lösung auf umfangreiche Nachversicherungsgarantien zu achten. Darauf weist Philip Wenzel, BU-Experte bei worksurance, hin.

Die Nachversicherung kann beispielsweise bei folgenden Lebensereignissen greifen:

  • Gehaltserhöhung
  • Eheschließung
  • Geburt von Kindern
  • Immobilien-Erwerb
  • Wechsel in die Selbstständigkeit

Erfolgreicher Studienabschluss berechtigt zur Nachversicherung

Ein weiteres Lebensereignis, das die Nachversicherungsgarantie auslösen kann, ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes gelang das 2020 rund 477.000 Hochschul-Absolventen.
Doch aufgepasst! Die Nachversicherungsgarantie muss innerhalb bestimmter Fristen in Anspruch genommen werden. Die Fristenregelung unterscheidet sich je nach Tarif und Anbieter. Meistens beträgt sie zwischen drei und sechs Monate nach Ende des Studiums.

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