11.06.2021
Rubrik: Verkehr

Versicherungswechsel

Keine Mitnahme von Sonderrabatten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung

Keine Mitnahme von Sonderrabatten bei der Kfz-HaftpflichtversicherungSondereinstufungen oder Rabatte können in der Kfz-Versicherung nicht 'einfach so' zum neuen Versicherer mitgenommen werden.Foto: Alexas_Fotos / pixabay

Sondereinstufungen und Rabatte gehen meist verloren, wenn der Versicherer gewechselt wird. Dass dieser Umstand nicht allen Versicherten bekannt ist, zeigt das Beschwerdeaufkommen beim Versicherungsombudsmann.

Sondereinstufungen bei Kfz-Haftpflicht- und Kaskoverträgen bleiben beschwerderelevant, stellt der jüngste Tätigkeitsbericht des Versicherungsombudsmannes fest. Zumeist kommt es in Folge eines Versichererwechsels zu Beschwerden und Irritationen, heißt es dort. Versicherte würden oft davon ausgehen, dass Sondereinstufungen infolge einer Rabattschutzvereinbarung mit dem Vorversicherer auch beim neuen Versicherer (Nachversicherer) gelten. Doch derartige ‚Rabatte‘ werden beim Wechsel des Versicherers nicht weitergegeben.

Ganz ähnlich, so der Ombudsmann weiter, würde es sich bei Schadenfreiheitsklassen verhalten. Weil viele Versicherungsnehmer ihre tatsächliche Schadenfreiheitsklasse bzw. das Rabattgrundjahr, mit dem die schadenfreien Jahre ermittelt werden, nicht kennen, wird bei einem Wechsel des Versicherers nur die zuletzt gewährte Schadenfreiheitsklasse mitgeteilt.

Doch das führt ggf. zu entsprechenden rückwirkenden Korrekturen beim neuen Versicherer. Als „besonders problematisch“ beschrieb der Ombudsmann in diesem Zusammenhang gewährte Sondereinstufungen infolge einer Rabattschutzvereinbarung. Regelmäßig würden Versicherte davon ausgehen, dass ihr „Rabatt“ generell geschützt sei. Berücksichtigt der neue Versicherer die vorangegangene Sondereinstufung nicht, sorgt das oft für Unverständnis bei Versicherten.

Dass der Ombudsmann immer noch mit Beschwerdefällen zu diesem Themenkomplex konfrontiert ist, zeigt, dass es eben auch im vermeintlich ‚einfachen Kfz-Geschäft‘ Untiefen gibt.

Abhilfe erhofft sich der Ombudsmann aber auch von den Versicherern. Diese sollten in ihren Vertragsunterlagen deutlicher machen, welche Schadenfreiheitsklasse im Falle eines Wechsels gültig ist und welche Folgen eine Rabattschutzvereinbarung hat.

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