16.12.2015
Rubrik: Vertrieb

Urteil

BGH untersagt ungewünschte Email-Werbung

BGH untersagt ungewünschte Email-WerbungDas Postfach soll sauber bleiben? Versicherer dürfen ihren Kunden nicht gegen deren Wunsch einfach Werbung schicken!Foto: Cattu@Pixabay.com

Wenn Kunden eine Anfrage an ihre Versicherung stellen, aber als Antwort nur eine standardisierte Werbemail kommt, müssen sie sich das nicht gefallen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil bestätigt, dass ungefragte Werbung unterbunden werden kann.

Oft schon totgesagt, aber quicklebendig: Die Email gehört für Verbraucher noch immer zu den bevorzugten Kanälen, um mit Versicherungen und Finanzdienstleistern zu kommunizieren. Laut der YouGov-Studie „Kundenmonitor Assekuranz 2015“ lesen 66 Prozent der Empfänger das per Mail gesendete Material „immer“ oder „häufig“ durch. Was aber, wenn sich der Kunde wichtige Informationen von der Versicherung erhofft, aber stattdessen plumpe Werbung erhält, die mit seinem eigentlichen Anliegen gar nichts zu tun hat? Dann drohen der Versicherung hohe Ordnungsgelder.

Statt Bestätigung der Kündigung landete Werbung im Postfach des Kunden

Firmen dürfen im Mail-Verkehr ihren Kunden nicht ungefragt Werbung senden, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch bestätigte. Die Juristen gaben damit einem genervten Mann aus dem schwäbischen Göppingen recht. Er hatte seine Versicherung verklagt, weil er per Mail eine Anfrage stellte, jedoch mehrfach nur automatisierte Werbemails erhielt. Von dem Fall berichtet heute die Deutsche Presse-Agentur (dpa).

Der Kunde hatte seine Versicherung gekündigt und wollte nun wissen, ob das Schreiben auch bei der Gesellschaft eingegangen und die Kündigung rechtens war. Der Versicherer schickte ihm aber nur automatische Werbung für einen „Unwetter-Warn-Service“ auf das Handy.

Der Mann schrieb daraufhin zwei Mails an den Versicherer, in denen er deutlich zum Ausdruck brachte, an einem solchen Service kein Interesse zu haben. Wie zum Spott erhielt er als Rückmeldung dieselbe automatisierte Werbe-Mail erneut zugesendet. Einen persönlichen Ansprechpartner aber erreichte der Verbraucher nicht. Der Anwalt des Verbrauchers sah sich sogar an literarische Helden von Franz Kafka erinnert, wie er in der Gerichtsverhandlung betonte. Auch diese Figuren rennen gegen eine undurchschaubare Bürokratie an.

BGH droht mit hohem Bußgeld

Dass es nicht rechtens ist, Verbraucher, die ein ernstes Anliegen haben, mit Werbung „abzuwimmeln“, betonte nun auch Deutschlands oberstes Zivilgericht. Sollte der Versicherer seinen Kunden weiterhin mit Werbung belasten, drohe ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro, so urteilten die Richter (Aktenzeichen: VI ZR 134/15). Damit wurde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben - das Landgericht Stuttgart hatte noch anders entschieden.

Wenn Kunden Fragen zu einer Versicherung haben, können sie sich übrigens auch an ihren Versicherungsvermittler wenden. Der Vermittler sollte wissen, innerhalb welcher Frist ein Schaden gemeldet werden muss, wann eine Kündigung wirksam wird oder was es bei einer Schadensmeldung zu beachten gilt.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Vertrieb  Versicherung  Drei-Tage-Kurier  Kommunikation  Werbung  Email  Urteil 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.