25.11.2015

Urteil

Kfz-Versicherung: Alkohol ist auch nach einem Unfall keine gute Idee!

Kfz-Versicherung: Alkohol ist auch nach einem Unfall keine gute Idee!Erst der Unfall, dann der Griff zur Flasche? Besser nicht! (Symbolbild)Foto: Jarmoluk@Pixabay.com

Kfz-Versicherung: Gerade einen Unfall gebaut – und zur Beruhigung erstmal ein Schnäpschen? Das ist wirklich keine gute Idee, wie ein aktueller Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zeigt. Weil der Versicherungsnehmer nach einem Unfall Alkohol trank, muss er den Schaden nun selbst zahlen.

Im verhandelten Rechtsstreit verursachte ein Autofahrer einen nächtlichen Unfall und beschädigte einen geparkten Hänger, wodurch ein Sachschaden von über 8.000 Euro entstand. Dann verließ er die Unfallstelle, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Doch dank eines Zeugen kam die Polizei dem Übeltäter auf die Spur, so dass er sich circa 70 Minuten später einer Blutprobe auf der Polizeiwache unterziehen musste. Dort staunten die Beamten nicht schlecht: sie maßen eine Blutalkoholkonzentration von stolzen 1,84 Promille.

Die Kfz-Versicherung regulierte zwar zunächst den Schaden, wollte aber das Geld vom Autofahrer zurückerstattet haben, nachdem sie von der Alkoholfahrt erfuhr. Der Autofahrer freilich behauptete, er habe erst nach dem Unfall zwei Bier und zwei Schnäpse getrunken, weil er unter Schock gestanden habe und sich beruhigen musste. Diese Behauptung jedoch betrachteten die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt als wenig glaubhaft und entschieden zugunsten der Versicherung.

Der Unfallverursacher habe eine doppelte Obliegenheitspflichtverletzung gegenüber der Versicherung begangen, wie die Richter ausführten. Zum einen habe er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und so verhindert, dass der genaue Tathergang des Unfalls rekonstruiert werden könne. Zum anderen stelle auch der behauptete Nachtrunk eine Obliegenheitsverletzung dar, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten sind. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Beklagte habe in der Zusammenschau des Geschehens letztlich gerade deshalb einen Nachtrunk behauptet, um Feststellungen zu seinem Alkoholisierungsgrad bei der Unfall-Fahrt vorsorglich zu verhindern und die Polizei in die Irre zu führen.

Für den mutmaßlich alkoholisierten Fahrer ging die Sache nicht gut aus. Der Versicherer sei gleich in doppelter Hinsicht leistungsfrei und könne den gesamten eingeklagten Betrag vom Autofahrer zurückverlangen, betonte das OLG Frankfurt. So muss der Unfallverursacher nun die Kosten selbst tragen. Doch nicht nur das Trinken nach einem Unfall ist tabu, sofern noch kein Alkoholtest erfolgte – auch die Unfallflucht kann zu Regressforderungen führen, wie u.a. dieses Urteil zeigt! (3 U 66/13)

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