29.09.2014
Rubrik: Vorsorge

Haftpflicht

Herbstlaub auf dem Bürgersteig kann teuer werden

Herbstlaub auf dem Bürgersteig kann teuer werdenFoto: flyupmike@Pixabay.com

Vorsicht, Rutschgefahr! Herbstlaub, das sich auf dem Bürgersteig angesammelt hat, ist mitunter ähnlich glatt wie Eis. Das bedeutet auch für Mieter und Hausbesitzer ein Risiko: Wenn ein Fußgänger stürzt und sich verletzt, kann der Räumpflichtige zur Kasse gebeten werden.

Seit wenigen Tagen regiert wieder der Herbst in Deutschland. Zwar lädt er derzeit mit milden Temperaturen zum Spaziergang ein, bringt aber für Fußgänger eine Gefahr mit sich. Denn das bunte Laub, welches sich auf den Gehwegen sammelt, kann zur gefährlichen Schlitterbahn werden – Stürze und Verletzungen nicht ausgeschlossen!

Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine klitschige Schicht, die unter dem Druck der Schuhsohlen schnell zur Rutschbahn wird. Und das bedeutet auch für Mieter und Hausbesitzer ein Risiko. Weil die Kassen der Kommunen und Städte leer sind, wälzen sie die Räumpflicht auf die Hauseigentümer ab. In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zur Kehrpflicht auf Bürgersteigen. Vernachlässigt ein Mieter seinen Herbstputz, kann er zur Schadensersatz verdonnert werden, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt.

Haftpflichtversicherung bietet Schutz

Wer zur Miete wohnt, kann mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorsorgen, sollte ein Fußgänger auf dem Laub ausrutschen. Eine solche Police springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses müssen hingegen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, damit der Versicherer für verunglückte Passanten einspringt.

Allerdings bedeutet die Räumpflicht nicht, dass Mieter ständig mit dem Besen über den Gehweg fegen müssen. Wie oft gekehrt werden muss, ist eine Ermessensfrage. Die Verbraucherzentralen berichten, dass nicht jeder Sturz eine Schadensersatzforderung nach sich zieht. Im Einzelfall prüfen die Richter, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat. Besonders in den Morgen- und Abendstunden, wenn der Boden feucht und angeschlagen ist, gilt deshalb: Vorsicht vor dem Laub!

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