23.10.2013
Rubrik: Gewerbe

Urteil

Mangelnde Ortskenntnis gefährdet gesetzlichen Unfallschutz

Mangelnde Ortskenntnis gefährdet gesetzlichen UnfallschutzFoto: tpsdave@iStockphoto.com

Normalerweise sind Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Doch der Schutz ist äußerst löchrig. Schon wer sich aufgrund einer Unachtsamkeit verfährt, riskiert seine Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Wie schnell die gesetzliche Unfallversicherung eine Zahlung verweigert, mussten zwei Mitarbeiter einer Autoleihfirma erfahren. Sie sollten für ihre Firma ein neu erworbenes Fahrzeug aus einer fremden Stadt abholen. Weil sie aber durch eine Unterhaltung abgelenkt gewesen waren, fuhren sie aus Versehen in die falsche Richtung und wurden prompt in einen Unfall verwickelt. Beide trugen schwere Verletzungen davon.

Zu allem Unglück weigerte sich auch noch die gesetzliche Unfallversicherung, für den Schaden aufzukommen. Und dies völlig zu Recht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen betonte. Nach Ansicht der Richter hatten die Kläger zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ihren Betriebsweg unterbrochen, weil nicht betriebliche Gründe für den Umweg entscheidend gewesen seien, sondern die Unaufmerksamkeit infolge eines privaten Gesprächs (Az. L 3 U 151/08).

Wer also auch auf einem versehentlichen Umweg während der Arbeit rundum versichert sein will, muss eine private Unfallversicherung abschließen. Denn diese zahlt in der Regel unabhängig davon, wann und wo sich ein Unfall ereignet hat. Selbst kleine Plaudereien während der Arbeitszeit gefährden bei einer privaten Police nicht den Versicherungsschutz.

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