21.08.2013
Rubrik: Gewerbe

Urteil

Mobbing ist kein Unfall

Mobbing am Arbeitsplatz ist leider keine Seltenheit: Viele Betroffene werden von Kollegen schlecht gemacht, beschimpft, ausgegrenzt oder angepöbelt. Manche Kollegen verbreiten auch Lügengeschichten oder drohen mit Gewalt. Laut einer Studie leiden jährlich 1,5 Millionen Menschen unter Schikanen im Job.

Wer Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz wird, kann jedoch nicht auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen. Dies entschied das Landessozialgericht Darmstadt in einem Urteil vom 23.10.2012. Eine Frau, die aufgrund ständiger Repressalien ihrer Kollegen gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatte, bekam folglich kein Geld aus der Unfallkasse zugesprochen.

Die Begründung der Richter: Eine Gesundheitsstörung durch Mobbing könne nicht als Berufskrankheit gewertet werden, da keine bestimmte Berufsgruppe dem Mobbing mehr ausgesetzt sei als eine andere. Mobbing komme vielmehr „in allen Berufsgruppen und im privaten Umfeld“ vor. Zudem sei Mobbing kein Arbeitsunfall, da eine zeitliche Beschränkung auf eine Arbeitsschicht nicht möglich sei (Az. L 3 U 199/11).

Arbeitgeber sind bei Mobbing in der Pflicht

Gibt es also gar keine Möglichkeit, sich gegen die finanziellen Folgen von Mobbing abzusichern? Doch, denn der Arbeitgeber hat eine Vorsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Kommt er dieser nachweislich nicht nach, so dass die Beschäftigten Gesundheitsschäden davontragen, macht er sich strafbar. Wer von Kollegen gemobbt wird, sollte deshalb auch seinen Chef einweihen.

So hat das Arbeitsgericht Cottbus einer Pflegerin in einem Altenheim 30.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil sie vom Geschäftsführer im Beisein anderer Kollegen mehrfach übel beleidigt wurde. „Frauen meckern nur und sind alle boshaft, so wie Sie“, soll der Vorgesetzte seiner Mitarbeiterin an den Kopf geworfen haben. Wegen dieser Ausfälligkeiten musste der Mann 30.000 Euro an die Geschädigte überweisen. Die Richter verurteilten den Arbeitgeber zusätzlich dazu, alle weiteren Gesundheitsschäden des Mobbings zu zahlen (Az. 7 Ca 1960/08).

Damit die Kosten eines teuren Rechtsstreits mit dem Arbeitgeber nicht aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, lohnt es sich, eine private Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Allerdings sollte der Vertrag über einen Arbeits- bzw. Berufsrechtsschutzbaustein verfügen, denn nicht jeder Tarif sichert Streitfälle im Berufsleben ab.

Berufsunfähigkeitsversicherung hilft auch bei psychischen Ursachen

Sind die psychischen Schäden des Mobbings so schwer, dass die Person ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, dann ist es gut eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu haben. Sie zahlt eine monatliche Rente, wenn ein Arzt die Berufsunfähigkeit des Versicherten diagnostiziert. Die Einschränkung muss aber für einen längeren Zeitraum festgestellt oder prognostiziert werden.

Laut Vertrag sollte jedoch die sogenannte „abstrakte Verweisung“ ausgeschlossen sein. Ist eine abstrakte Verweisung vereinbart, hat die Versicherung das Recht, den Betroffenen auf einen anderen Beruf zu verweisen, wenn er den letzten nicht mehr ausüben kann. Dieser Beruf muss ungefähr der Qualifikation der alten Tätigkeit entsprechen. Zum Beispiel ist es zulässig, einen Lagerarbeiter auf eine Pförtnertätigkeit zu verweisen oder einen Zugfahrer auf den Innendienst. Nicht aber, dass ein Arzt als Pfleger arbeiten muss. Wer derartige Streitigkeiten vermeiden will, sollte eine Versicherung ohne entsprechenden Passus abschließen.

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