20.08.2013
Rubrik: Urteil

Autokauf

Steuerfrei: Schadensnachzahlungen bei Leasingfahrzeugen

Schadensnachzahlungen sind für Autohäuser steuerfrei und muss bei Zahlungen wegen Schäden am Leasingfahrzeug keine Umsatzsteuer abführen. Stellt ein Autohaus seinen Kunden bei der Rücknahme eines Leasingfahrzeugs üblicherweise diverse Schäden in Rechnung, die aus einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Autos herrühren, muss es diese Zahlungen nicht als Zusatzeinnahmen versteuern.

Es fehlt dabei nämlich der im umsatzsteuerrechtlichen Sinne notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, weil der abschließenden "Strafzahlung" seitens des Leasingnehmers objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Diese Auffassung hat jetzt der Bundesfinanzhof bestätigt (Az. XI R 6/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wies ein Leasingfahrzeug bei der Rückgabe unter anderem Lackschäden und eine funktionslose Lenkhilfe auf. Der Kunde zahlte dafür anstandslos einen so genannten Minderwertausgleich. Wie bei solchen Vermietungen üblich, hatte er sich dazu verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags verkehrs- und betriebssicher in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand sowie frei von Schäden zurückzugeben. Und das war ja nicht der Fall.

Auch das Finanzamt wollte nun an diesem Zusatzposten partizipieren und unterwarf den "Strafbetrag" der entsprechenden Umsatzsteuer. Allerdings zu Unrecht, wie Deutschlands oberstes Finanzgericht betonte. "Handelt es sich bei dem strittigen Geld doch um keinen Gegenwert für eine vereinbarte Leistung, sondern um den bloßen Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos den Münchener Richterspruch.

Der Bundesfinanzhof folgt damit im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits in gleicher Weise entschieden hat, dass der Minderwertausgleich stets ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.

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