08.08.2013
Rubrik: Gesundheit

Urteil

Verzicht auf Radhelm bewirkt Mitverschulden

Verzicht auf Radhelm bewirkt MitverschuldenFoto: tpsdave@pixabay.com (Ausschnitt)

Eine Helmpflicht für Radfahrer gibt es in Deutschland bisher nicht. Trotzdem sollten Radler auf den Schutz nicht verzichten. Verletzt sich ein Radfahrer bei einem Zusammenstoß am Kopf, muss er sich eine Mitschuld anrechnen lassen, sofern ein Helm die Schwere der Verletzung gemildert hätte. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Rechtsstreit.

Im konkreten Fall befand sich die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit. Einen Fahrradhelm trug sie nicht. Die Halterin eines parkenden PKW übersah die herannahende Radlerin und öffnete von innen die Fahrertür, so dass die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte und stürzte. Schwere Schädel-Hirn-Verletzungen waren die Folge, so dass die Verunglückte zwei Monate im Krankenhaus bleiben und zudem eine lange Reha machen musste.

Kfz-Haftpflicht wollte nicht den vollen Schaden zahlen

Nach dem Sturz verlangte die Radlerin von der KFZ-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin, dass ihr alle entstandenen Schäden ersetzt werden und zudem ein Schmerzensgeld ausgezahlt wird. Der Versicherer wollte jedoch die volle Schadenssumme nicht bezahlen und argumentierte, die Radfahrerin habe ein Mitverschulden an ihren Kopfverletzungen – schließlich hätte sie die Unfallschäden durch die Benutzung eines Helmes mildern können. Daraufhin zog die Radfahrerin vor Gericht.

Aber auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die Radfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen trägt. Weil sie keinen Helm benutzte, habe sie Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen, betonten die Richter. Zwar gebe es keine Helmpflicht in Deutschland, aber Radfahrer seien im Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt.

Radfahrer im Straßenverkehr besonders gefährdet

In der Urteilsbegründung heißt es: „Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen (die Hände stützen sich auf den Lenker der keinen Halt bietet) und ihrer höheren Geschwindigkeit, z.B. gegenüber Fußgängern, sind Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden.“

Gerade gegen dieses Verletzungsrisiko solle der Helm schützen. Daher könne nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, argumentierten die Richter.

Der Mitverschuldensanteil der Radlerin wurde mit 20 Prozent vermessen, da das grob fahrlässige Verhalten der Autofahrerin deutlich schwerer wiege als der vernachlässigte Schutz. Die Versicherung ist also berechtigt, die Schadensersatzleistung zu kürzen. (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2013, Az.: 7 U 11/12).

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