30.01.2012
Rubrik: Markt

frostige Temperaturen

Mietmängel: Mieterrechte bei kaputter Heizung

Wenn ausgerechnet in der kalten Jahreszeit die Heizung ausfällt, dann ist man vor allem als Mieter nur schwerlich in der Lage, die Lage selbst zu bessern - der Vermieter muss ran. Doch wenn dieser die Reparatur aufschiebt, muss der Mieter sich damit keinesfalls abfinden.



Beseitigt ein Vermieter Mängel im Mietobjekt nämlich nicht umgehend, kann dies für ihn letztlich teuer werden: Ist ein Mangel schon beim Abschluss des Mietvertrages vorhanden und der Vermieter hat diesen noch nicht beseitigt, hat der Wohnungsnehmer das Recht, im Schadensfall Leistungsersatz zu verlangen. So kann der Mieter den Kostenaufwand von Schäden am eigenen Eigentum oder die Behandlungskosten für Gesundheitsschäden, die durch den Mietmangel verursacht wurden, geltend machen. Der Vermieter ist zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug gesetzlich verpflichtet.

Eine defekte Heizung ist ohne Frage ein anerkannter Mangel. Doch auch Heizkörper, die insgesamt zu einer stets niedrigen Raumtemperatur führen, müssen vom Vermieter optimiert werden. Längerfristig können solch fehlerhafte „klimatische“ Verhältnisse nämlich auch zu erhöhter Feuchtigkeit im Raum und damit zur Schimmelbildung führen. Der Mieter ist dabei allerdings auch in der Pflicht, auf eine ausreichende Belüftung zu achten.

Mietminderung bis zur Mängelbeseitigung

Grundsätzlich hat der Vermieter einen vom Mieter angezeigten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Doch nicht immer reagiert der Wohnungseigentümer sofort. In diesem Fall darf der Mieter eine Mietminderung vornehmen. Allerdings wird die Möglichkeit, die Mietzahlungen zu verringern, häufig überschätzt. So ist es zum Beispiel nicht möglich, für vergleichsweise geringe Mängel 30-50% der Miete oder mehr abziehen. Dies führt regelmäßig zum teuren Streit mit dem Vermieter, der bei sachkundiger Auskunft hätte vermieden werden können. Im Fall, dass die Heizungsanlage in den Wintermonaten über längere Zeit ausfällt, ist es allerdings legitim, die Miete komplett einzubehalten, bis das Problem gelöst ist.

Im Übrigen muss der Hausherr auch dann reagieren und Schäden beheben, wenn der Mieter den Schaden mitverschuldet hat. Die Kosten dafür muss der Wohnungsnehmer dann oft nur anteilig zahlen - Es sei denn, er hat den Mangel herbeigeführt. Um kostenaufwendigen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll: Diese finanziert unter anderem eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt, bei der abgesprochen werden kann, wie bei Mietmängeln juristisch vorzugehen ist.

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