25.05.2011
Rubrik: Familie

BU-Versicherung

Damit Job und Pflege kein Widerspruch sind

Wer als Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Berufsalltag einen Angehörigen pflegen muss, ist zeitlich und emotional enorm belastet. Gerade jene, die völlig neu mit dieser Situation konfrontiert werden, müssen sich in kürzester Zeit neu organisieren und wichtige Entscheidungen treffen.

Zusätzliche Probleme tauchen auf, wenn man zugunsten der Pflege sogar darüber nachdenken muss, den eigenen Job aufzugeben. Der Gesetzesentwurf zur „Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ versucht Regelungen zu finden, die hier Erleichterungen schaffen: Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2012 soll es möglich sein, bei halbierter Arbeitszeit trotzdem noch drei Viertel des Ausgangsgehaltes zu bekommen.

Das vorgeschlagene Modell der „Pflegeteilzeit“ hat eine Dauer von zwei Jahren. Das zusätzlich gezahlte Gehalt des Arbeitgebers an den Pflegenden wird mit dem erneuten Antreten der Vollzeit wieder ausgeglichen. Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer nach der Pflegezeit wieder seine Vollzeitstelle antritt, erhält er dann nur solange drei Viertel des Gehalts, bis der Pflegevorschuss abgezahlt ist.

Übereinkommen ist freiwillig

Tatsächlich ist dies aber keine gesetzliche Regelung, sondern eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Damit letzterer zwei Jahre lang trotz halber Arbeitszeit des Teilzeitpflegenden das zusätzliche Viertel an Gehalt zahlen kann, schießt der Staat diese Summe vor. Es handelt sich hierbei um ein zinsloses Darlehen für den Arbeitgeber, dessen Zinsen und Kreditausfallabsicherung der Staat übernimmt.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung schafft zusätzlichen Schutz

Allerdings ist es oftmals schwierig, bereits nach zwei Jahren wieder eine Vollzeitarbeit aufzunehmen - vor allem, wenn der Pflegebedürftige unter einer langwierigen Erkrankung leidet. Dann ist es oftmals notwendig, noch länger zu Hause zu bleiben. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall dem Arbeitgeber die Kosten des Pflegezuschusses selbst zurückzahlen – ein Tatbestand, der für die Pflegenden zusätzliche finanzielle Belastungen bedeuten kann.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Arbeitnehmer in Familienpflegezeit eine Berufs-oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung abschließen müssen. Um vor den Kosten der eigenen Pflegebedürftigkeit gewappnet zu sein, lohnt es sich darüber hinaus, zeitig über den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nachzudenken. Doch auch private Pflegepolicen haben einen entscheidenden Nachteil – in der Regel honorieren sie die Betreuung von professionellen Pflegekräften eher als die Pflegeleistungen von Verwandten, denn für die Leistungen von ausgebildeten Fachkräften gibt es deutlich mehr Geld. Hier ist auch in der Versicherungsbranche ein Umdenken gefragt.

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