05.03.2011
Rubrik: Markt

Außergewöhnliche Belastung

Kosten für Pflegeheim steuerlich absetzbar

Bisher konnten die Ausgaben für die Unterbringung im Pflege- oder Seniorenheim nur unter strengen Bedingungen steuerlich abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof rückte von dem bislang gültigen Prinzip ab und urteilte, dass Kosten für die Heimunterbringung bei nicht dauerhafter Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.


Ist eine Heimunterbringung aufgrund einer Erkrankung notwendig, können die Kosten dafür unter dem Punkt „außergewöhnliche Belastungen“ bei der Einkommenssteuererklärung angerechnet werden, so der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 38/09, Urteil vom 13.10.2010). Neben Kosten für Pflegeheime gelten auch Kosten aufgrund von Krankheit, Scheidung oder Unterhaltsverpflichtungen zu den absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen.

Entgegen der bislang üblichen Regelung heißt es in dem Urteilstext, die Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim können auch dann abgesetzt werden, „wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist.“

Im Urteilsfall war die Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik in ein Seniorenheim gezogen, während sie ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus nicht aufgab. Das Finanzamt sah die Kosten für das Heim nicht als außergewöhnliche Belastung an, da weder eine Einstufung in eine Pflegestufe noch ein entsprechender Vermerk im Behindertenausweis vorlagen.

Nach dem BFH-Urteil kann die Klägerin nun doch Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigen lassen.

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