05.01.2011
Rubrik: Markt

Familie

"Mami, was ist denn Kindergeld?"

Im Grunde ist es ganz einfach: Eltern können unter Vorlage der Geburtsurkunde für das eigene Kind einen Antrag auf Kindergeld stellen. Doch wie sieht es für Stiefkinder aus? Was ist, wenn das Kind volljährig wird? Hier sind die wichtigsten Regeln, um auch im Jahr 2011 alle Ansprüche geltend zu machen.


Viele Eltern gehen fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei Kindergeld um eine Sozialleistung handelt. Das stimmt nur zum Teil. Denn es ist zugleich eine steuerliche Ausgleichzahlung, um Erziehungsberechtigten eine Grundversorgung für jedes Kind zu garantieren. Folglich bilden auch zwei unterschiedliche Gesetze die Rechtsgrundlage für das Kindergeld: Steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch nach dem Einkommenssteuergesetz, nicht steuerpflichtige Personen jedoch nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Höhe des Kindergeldes

Die Höhe des monatlich gezahlten Kindergeldes hängt sowohl von der Anzahl der Kinder als auch von deren Alter ab. Für die ersten beiden Kinder steht Erziehungsberechtigten seit dem 01.01.2010 ein Betrag von jeweils 184 Euro zu. Für das dritte Kind erhalten Eltern derzeit 190 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro. Eine Erhöhung des Kindergeldes ist für 2011 nicht vorgesehen.

Eltern mit einem kleinen Portemonnaie können zusätzlich einen Kinderzuschlag beantragen. Der soll verhindern, dass Familien wegen der Kindererziehung unter Hartz IV-Niveau rutschen. Derzeit beträgt der höchstmögliche Zuschlag pro Kind 140 Euro.
Wer als arbeitsuchend gemeldet ist, hat einige Besonderheiten zu beachten: Das Kindergeld rechnet bei Empfängern von Arbeitslosengeld II zum Einkommen, wenn es nicht von den Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs (Lebensunterhalt) benötigt wird, zum Beispiel weil der Bedarf bereits durch Unterhaltszahlungen gedeckt ist. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen, über die man sich im Rahmen einer Sozialberatung informieren sollte.

Bis wann wird Kindergeld gezahlt?

Der Kindergeldanspruch endet in der Regel in jenem Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wird. Doch es gibt zahlreiche Ausnahmefälle, die eine Verlängerung der Kindergeldzahlungen bewirken. Geht ein Kind weiterhin zur Schule, studiert es oder befindet es sich in einer Berufsausbildung, so besteht ein Anspruch, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Gleiches gilt für Kinder, die bei der Arbeitsagentur als ausbildungssuchend gemeldet sind.

Hingegen haben erwerbslose Kinder, die als arbeitsuchend gemeldet sind und Arbeitslosengeld II beziehen, nur ein Kindergeldanrecht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs.

Doch auch eine Verlängerung über diese Grenzen hinweg ist möglich, wenn das Kind während der Schul- oder Berufsausbildung einen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder im Katastrophenschutz bzw. bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig war. In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung notwendig (gemäß § 32 Abs. 5 EStG).

Für behinderte Kinder, die auf Pflege angewiesen sind, besteht sogar ein Kindergeldanspruch ohne Altersbeschränkung, wenn sie vor dem 01.01.2007 das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten.

Hat auch das Stiefkind Anspruch auf Kindergeld?

Viele Erziehungsberechtigte wissen nicht, ob das Kindergeld auch für Kinder gezahlt wird, die zwar im Haushalt leben, aber nicht kein leiblicher Nachwuchs sind. In folgenden Fällen besteht jedoch auch ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich nicht um die leiblichen Kinder handelt:
  • adoptierte Kinder
  • Stiefkinder bzw. Kinder des Ehepartners, sofern sie vom Antragsteller in den eigenen Haushalt aufgenommen wurden
  • Pflegekinder, die im Haushalt des Antragstellers leben und zu denen eine familienähnliche und auf längere Zeit angelegte Beziehung besteht (z.B. Geschwister)
  • Enkelkinder, sofern sie im Haushalt des Antragstellers leben
  • Vollwaisen oder Kinder, die nicht wissen, wer ihre Eltern sind oder wo sie sich aufhalten, können ebenfalls Kindergeld beziehen, solange keine andere Person dazu berechtigt ist

Kindergeld im Ausland

Das Anrecht auf Kindergeld hängt keineswegs davon ab, ob man in Deutschland lebt oder arbeitet. Kindergeld beantragen können gleichfalls deutsche Staatsbürger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder so behandelt werden. Ebenfalls ein Anrecht haben in Deutschland lebende Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Kinderfreibetrag

Besserverdienenden wird ein Kinderfreibetrag eingeräumt, wenn die steuerlichen Entlastungen höher sind als das zu erwartende Kindergeld. Ergibt sich aus einer so genannten Günstigerprüfung, dass der kindbedingte Steuervorteil aufgrund des Freibetrages höher ist als das Kindergeld, so wird dem Steuerpflichtigen dieser überschießende Betrag ausgezahlt. Wer den Kinderfreibetrag für sich beansprucht, der verzichtet folglich auf die monatliche Auszahlung des Kindergeldes und macht seinen Anspruch mit der jährlichen Steuererklärung geltend.

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