23.12.2010
Rubrik: Markt

Dreizehntes Gehalt

Vorbehaltsklausel zu Weihnachtsgeld unwirksam

Es ist ein Urteil, dass sich wie ein Geschenk für Arbeitnehmer liest: Wer jahrelang ein Weihnachtsgeld erhalten hat, dem kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht einfach streichen. Dies gilt möglicherweise auch dann, wenn im Arbeitsvertrag eine Vorbehaltsklausel formuliert ist.


Im verhandelten Fall hatte ein Diplomingenieur aus Nordrhein-Westfalen über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatslohns erhalten. Im Jahr 2008 wollte ihm der Arbeitgeber jedoch kein Weihnachtsgeld zahlen. Er begründete dies mit finanziellen Schwierigkeiten infolge der Wirtschaftskrise.
Der Arbeitnehmer klagte vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt sein dreizehntes Monatsgehalt ein – und bekam Recht. Denn eine jahrelange Zahlung von Weihnachtsgeld kann vom Arbeitnehmer als eine Selbstverpflichtung des Arbeitgebers verstanden werden (Urteil vom 08.12.2010, Az. 10 AZR 671/09).

Dabei fühlte sich der verklagte Arbeitgeber durchaus auf der sicheren Seite. Er verwies auf eine Vorbehaltsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers, in der es hieß, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes und anderer Sonderleistungen wie Urlaubsgeld sei „freiwillig“ und „ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar“.

Doch gerade diese Klausel, in Arbeitsverträgen oft verwendet, hatte zur Folge, dass dem Kläger ein Weihnachtsgeld zugesprochen wurde. Begründet wurde das Anrecht auf Weihnachtsgeld mit der Tatsache, dass die Klausel mehrdeutig und widersprüchlich sei. Denn eine freiwillige Leistung könne nicht ohne Weiteres widerrufen werden, setzt ein Widerrufsvorbehalt doch voraus, „dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist“. So könne man die Klausel auch so interpretieren, dass sich der Arbeitgeber mit dieser Formulierung zur regelmäßigen Zahlung eines dreizehnten Gehalts verpflichten wollte.

Ob der Urteilsspruch tatsächlich im Sinne der Arbeitnehmer gefallen ist, wird sich in der Zukunft zeigen. Denn das Gericht betonte zugleich, ein eindeutig formulierter "Freiwilligkeitsvorbehalt" im Sinne des § 307 BGB könne einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Die Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen werden sich zukünftig wohl anders lesen.

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