12.11.2009
Rubrik: Geldanlage

Bundesarbeitsgericht

Mehr Leistung statt "Geld-zurück"

Viele Arbeitgeber unterstützen ihre Angestellten mit Entgeltumwandlung beim Vermögensaufbau zur Altersvorsorge. Doch Arbeitnehmer sollten sich dennoch - bei allem Vertrauen - genau über die vereinbarten Konditionen informieren.

Im November 2004 vereinbarten die Streitparteien eine Entgeldumwandlung. Über eine Direktversicherung wurden Barlohn-Ansprüche in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge umgewandelt. Als das Arbeitsverhältnis zum September 2007 beendet wurde, waren Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004,00 Euro gezahlt.

Der Versicherer bezifferte die Deckungssumme allerdings nur mit 4.711,47 Euro. Nun verlangte der Arbeitnehmer die Zahlung des umgewandelten Arbeitsentgelts.

Zwar stellte das Gericht eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB fest, doch eine Verletzung des Wertgleichsgebotes (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) lag nicht vor. Der gewählte Versicherungstarif war gezillmert. Die Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre entspricht geltenden Vorschriften.

Ist die Zillmerung rechtlich zu beanstanden, folgt daraus nicht, dass Ansprüche auf umgewandeltes Arbeitsentgelt wieder aufleben. Vielmehr seien die Leistungen der Versicherung anzupassen. Im vorliegenden Fall konnte keine Informations- oder Beratungspflichtverletzung des Arbeitgebers festgestellt werden. Der Arbeitnehmer war also ausreichend über die Folgen der Zillmerung aufgeklärt.

Der Begriff Zillmerung geht auf den Versicherungsmathematiker August Zillmer zurück. Bei gezillmerten Verträgen wird in den ersten Jahren kein oder kaum Deckungskapital aufgebaut. Grund dafür: Das "Konto" des Versicherten wird zu Beginn mit den fälligen Einmalkosten für Abschluss- und Vertrieb belastet.

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