24.08.2009
Rubrik: Aktuelles

§ 40 VVG

Abmahnung erfolgreich

Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Bundesverband leiteten eine erfolgreiche Abmahnung gegen die Nürnberger Versicherungsgruppe ein.

Die Versicherungsgruppe hatte Kunden über Prämienerhöhungen informiert. In diesem Zusammenhang schrieb der Versicherer: "Auf § 40 VVG weisen wir hin.". Nach Meinung der VZ wurde aus diesem Satz nicht erkennbar, dass es sich dabei um den Hinweis auf das Recht des Versicherungsnehmers, seinen Vertag wegen der Prämienerhöhung vorzeitig aufzulösen, handelte.

Der ausschließliche Verweis auf die Gesetzesnorm könne nicht als pflichtgemäßer Hinweis auf das Kündigungsrecht wegen Prämienerhöhung verstanden werden.

Dass der Versicherer zur ausdrücklichen Belehrung über das Kündigungsrecht verpflichtet ist, war sicher auch der Nürnberger Allgemeinen Versicherung AG bekannt. Denn sie hat bereits wenige Tage nach dem Eingang der Abmahnung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Demnach hat sie sich verpflichtet, es künftig zu unterlassen, ihre Versicherungsnehmer im Falle einer Prämienerhöhung lediglich auf § 40 VVG zu verweisen.

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